Testamentsformen

Testamentsformen

Wie man ein Testament schreibt


Wer nicht möchte, dass sein Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird, muss individuelle Vorkehrungen vor seinem Tod treffen. Dies kann mittels Testament oder Erbvertrag geschehen, deren Unterschiede Sie hier nachlesen können. 

Handschriftliches Testament

Grundsätzlich bedarf ein einfaches Testament keiner besonderen Form. Das Gesetz erlaubt dem Erblasser in § 2247 BGB, seinen letzten Willen allein handschriftlich und unterschrieben festzuhalten. Die Testamentserrichtung ist theoretisch also sogar auf Postkarten oder Bierdeckeln möglich. Sinn ergibt ein solches Vorgehen freilich selten. 


Auch wenn das Gesetz für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments nur wenige zwingende Formvorschriften macht, empfiehlt es sich, durch die Beachtung zahlreicher weiterer Formalien und äußerlicher Besonderheiten die Unmissverständlichkeit und Rechtssicherheit des Dokuments sicherzustellen. In der Praxis sind Erblasser hierbei und bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Klauseln des Testaments aufgrund der komplexen Gesetzessystematik des deutschen Erbrechts und der umfangreichen Rechtsprechung der Gerichte fast immer auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt angewiesen, damit ihr letzter Wille schlussendlich auch tatsächlich seine Wirkung entfalten kann. 


Notarielles Testament

Das notarielle Testament ist im Gegensatz zum eigenhändigen handschriftlichen Testament des Erblassers mit erheblichen Kosten verbunden, die sich nach der Höhe des Nachlasswerts – also insbesondere den zu vererbenden Vermögenswerten – richtet. Daneben hängen die Kosten auch davon ab, ob ein einfaches oder eine spezielle Art eines Testaments wie z.B. ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden soll. 



Unabhängig davon, ob ein Testament beim Notar errichtet wird oder nicht, besteht die Möglichkeit, diesem das Testament für die amtliche Verwahrung zu übergeben. Dass dies auch für eigenhändige handschriftliche Testamente möglich ist, regelt § 2248 BGB. Zwar fallen für eine amtliche Verwahrung erneut Gebühren an, jedoch kann sich der Erblasser so absichern, dass sein Testament nicht verloren geht oder von Dritten gegen seinen Willen vernichtet wird. Zudem ist die Gebühr für die schlichte Verwahrung deutlich geringer als diejenige, die regelmäßig für eine Erstellung des Testaments durch den Notar anfallen würde. 

Share by: