Erbrecht in Deutschland
In Germany, Article 14 of the Basic Law guarantees everyone the right to inherit their property or to become an heir themselves. There are many legal regulations, especially in the Civil Code, as to who is entitled to the inheritance in a specific case and what rights and obligations should be associated with the position as heir. However, many of these regulations are not mandatory and can be designed by the testator - the bequeathing person - according to his or her individual wishes.
We have already explained in a separate article in which form the testator can record his wishes .
However, special attention should be paid to formulating this so-called "last will" precisely and unambiguously and only making regulations that are also legally permissible. After the death of the testator, he or she can no longer be asked how he or she really meant a sentence in his or her will if it was formulated in an ambiguous way, or what should apply instead if a legally inadmissible regulation was ordered. It is therefore always advisable, especially when regulating inheritance, to seek advice from a lawyer experienced in this area of law.
The Succession
Als „Erbfolge“ bezeichnet man die Systematik, nach der sich bestimmt, wer der rechtmäßige Erbe eines Verstorbenen ist.
Hat der verstorbene Erblasser seinen letzten Willen weder in einem Erbvertrag noch in einem
Testament festgehalten, bestimmt sich der Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge, die im 5. Buch des BGB in den §§ 1924 ff. BGB geregelt ist. Entscheidend ist hiernach der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und der möglicherweise erbenden Person.
Gut zu wissen
- Nach der gesetzlichen Erbfolge wird ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner nicht alleiniger Erbe sondern erbt neben Kindern des Erblassers nur einen Teil des Erbes.
- Wer nicht mit dem Erblasser verwandt ist, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge nichts. Dies betrifft z.B. unverheiratete Partner oder Stiefkinder. Um dies zu ändern, muss der Erblasser vor seinem Tod einen entsprechenden Willen festgehalten haben.
- Nach einer rechtskräftigen Scheidung erlischt das zunächst bestehende gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners wieder. Ein aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind bleibt aber weiterhin gesetzlicher Erbe.
Nach der gesetzlichen Erbfolge sind grundsätzlich Ehegatten und gleichzeitig die Kinder des Verstorbenen zum Erbe berufen. Als Kind zählt dabei rechtlich auch das noch ungeborene, das adoptierte, sowie das nichteheliche Kind. Sollte ein Kind des Erblassers bereits vor dessen Tod verstorben sein, aber selbst Kinder hinterlassen – also die Enkel des Erblassers –, so erben diese statt des verstorbenen Kindes.
§ 1930 BGB regelt, dass Erben der 1. Ordnung in jedem Fall vorrangig vor Erben nachfolgender Ordnungen erben. Nur wenn kein Erbe der 1. Ordnung vorhanden ist, erben diejenigen der 2. und nachfolgenden Ordnungen.